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Alterskennzeichen und Sendezeiten

Wesentliche Instrumente des gesetzlichen Jugendmedienschutzes sind die Vergabe von Alterskennzeichen für Kinofilme, Videos auf DVD (so genannte Trägermedien) und die Festlegung von Sendezeiten für Fernsehsendungen (so genannte Telemedien).  Die Altersstufen, die der Gesetzgeber hier vorsieht, sind

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung (keine Beschränkung der Sendezeit im Fernsehen/Freigabe für das Tagesprogramm)
  • Freigegeben ab 6 Jahren (Film kann im Tagesprogramm gezeigt werden)
  • Freigegeben ab 12 Jahren (Sendezeit ab 20 Uhr)
  • Freigegeben ab 16 Jahren (Sendezeit ab 22 Uhr)
  • Freigegeben ab 18 Jahren  (Sendezeit ab 23 Uhr/Nachtprogramm)

Institutionen

Die Vergabe von Alterskennzeichen geschieht in Zusammenarbeit der Filmwirtschaft und der Computerspielindustrie mit den Obersten Landesjugendbehörden in einem geregelten Verfahren. In Prüfausschüssen mit fachkundigen Personen werden die vorgelegten Filme und Computerspiele begutachtet und die Altersfreigabe entschieden. Im Kino, aber auch im Verkauf und Verleih, sind die Betreiber gesetzlich verpflichtet, diese Altersfreigaben einzuhalten und zu kontrollieren.

Zuständig für die Altersfreigabe von Kinofilmen und Filmen auf DVD ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), zuständig für die Altersfreigabe von Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) führt eine Programmprüfung im privaten Fernsehen durch und entscheidet über die mögliche Sendezeit.

Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die Jugendschutzbeauftragten für diese Aufgabe zuständig. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Jugendmedienschutz bei ARD und ZDF bei den Redaktionen. Die Jugendschutzbeauftragten der Sender beraten auf Anfrage. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und Richtlinien von ARD und ZDF finden Sie hier: